Was wird benötigt für die Hundeanmeldung?
- Name, Geburtsdatum, Adresse des Hundehaltenden
- Name, Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Farbe des Hundes (Hundepass)
- Sachkundenachweis (ausgestellt auf den Hundehaltenden)
- Nachweis Haftpflichtversicherung über mind. 725.000 €
- Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, TASSO etc.)
- evtl. sonstige Nachweise (Bestätigung Alltagstauglichkeitsprüfung etc. )
Hundehaltung Allgemein
Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass
- Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
- Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
- der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Die Extremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rasse sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.
"Kleine " Hunde
Für kleine Hunde ist nur der Sachkundenachweis erforderlich.
"Große" Hunde ("40/20"-Regelung) & Alltagstauglichkeitsprüfung
Erforderliche Ausbildungen:
- Sachkundenachweis
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
Die Alltauglichkeitsprüfung muss spätestens bis zum 18. Lebensmonat des des Hundes absolviert und der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als auffällig.
Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den "großen Hunden".
Eine Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht muss ab dem 12. Lebensmonat bis zum 14. Lebensmonat vorgelegt werden, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Eine Person darf nicht mehr wie zwei "große" Hunde gleichzeitig führen.
Infoblatt - Große Hunde
"Spezielle" Hunde ("Kampfhunde")
Darunter fallen folgende Hunderassen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht an:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- American Pit-Bull
- Tosa Inu
- und Kreuzungen
Zwingend notwendig:
- Sachkundenachweis
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.
Infoblatt - spezielle Rassen
"Auffällige" Hunde & Zusatzausbildung
Ein Hund gilt als auffällig, wenn
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird,
- bei einem "Vorfall" ohne dass der Hund provoziert wurde (Hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier).
Erforderlich für "auffällige" Hunde:
- Sachkundenachweis
- Überprüfung Alltagstauglichkeit
- Verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einen Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
- Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt)
Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.
Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung wie Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalter:in den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Strafe beträgt max. € 7.000.
Formulare
Links
Auf der Seite hundehaltung-ooe.at finden Sie leicht verständliche und umfassende Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024.
Auf der Seite land-oberoesterreich.gv.at finden Sie weitere Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024 (Anbieter Alltagstauglichkeitsprüfung).